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BGBl. Nr. 974/1993

kundgemacht 30.12.1993 RIS↗Parlament↗
974. Bundesgesetz: Konkursordnungs-Novelle 1993 — KO-Nov. 1993
Bundesgesetz, mit dem in der Konkursordnung ergänzende Bestimmungen für natürliche Personen getroffen und die Kaiserliche Verordnung über die Einführung einer Konkursordnung, einer Ausgleichsordnung und einer Anfechtungsordnung sowie das Rechtspflegergesetz geändert werden (Konkursordnungs-Novelle 1993 — KO-Nov. 1993)
Kundmachung BGBl. Nr. 974/1993× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Insolvenzordnung (IO) 405 § 0↗RIS↗
§ 210neu
in Kraft 01.01.1995 – 30.06.2010 · idF BGBl. Nr. 974/1993 · danach: BGBl. I Nr. 29/2010 § 210↗RIS↗

Obliegenheiten des Schuldners

Paragraph 210,

  1. Absatz eins,Dem Schuldner obliegt es, während der Rechtswirksamkeit der Abtretungserklärung
    1. Ziffer eins
      eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben oder, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen;
    2. Ziffer 2
      Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht oder durch unentgeltliche Zuwendung erwirbt, herauszugeben;
    3. Ziffer 3
      jeden Wechsel des Wohnsitzes oder des Drittschuldners unverzüglich dem Gericht und dem Treuhänder anzuzeigen;
    4. Ziffer 4
      keine von der Abtretungserklärung erfaßten Bezüge und kein von
      Ziffer 2, erfaßtes Vermögen zu verheimlichen oder dessen Erwerb zu unterlassen;
    5. Ziffer 5
      dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit bzw. seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen;
    6. Ziffer 6
      Zahlungen zur Befriedigung der Gläubiger nur an den Treuhänder zu leisten;
    7. Ziffer 7
      keinem Konkursgläubiger besondere Vorteile (Paragraph 206, Absatz 2,) einzuräumen und
    8. Ziffer 8
      keine neuen Schulden einzugehen, die er bei Fälligkeit nicht bezahlen kann.
  2. Absatz 2,Soweit der Schuldner eine selbständige Tätigkeit ausübt, obliegt es ihm, die Gläubiger jedenfalls so zu stellen, als würde er eine angemessene unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben. Es darf ihm jedoch nicht mehr verbleiben, als wenn er Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis in der Höhe des Gewinns aus der selbständigen Tätigkeit hätte.