Absatz eins,Der Wirkungskreis in Insolvenzsachen umfaßt die Geschäfte in Konkurssachen vor dem Bezirksgericht.
BGBl. Nr. 974/1993
974. Bundesgesetz: Konkursordnungs-Novelle 1993 — KO-Nov. 1993
Bundesgesetz, mit dem in der Konkursordnung ergänzende Bestimmungen für natürliche Personen getroffen und die Kaiserliche Verordnung über die Einführung einer Konkursordnung, einer Ausgleichsordnung und einer Anfechtungsordnung sowie das Rechtspflegergesetz geändert werden (Konkursordnungs-Novelle 1993 — KO-Nov. 1993)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 17aneu
Wirkungskreis in Insolvenzsachen
Paragraph 17 a,
- Absatz 2,Dem Richter bleiben vorbehalten:
- Ziffer einsKonkursverfahren, in denen die Passiven den Betrag von 1 Million Schilling voraussichtlich übersteigen,
- Ziffer 2Beschlüsse nach dem Paragraph 213, Absatz 2 bis 4 KO,
- Ziffer 3Entscheidungen, inwieweit für eine Forderung ein Stimmrecht zu gewähren ist.