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BGBl. Nr. 974/1993

kundgemacht 30.12.1993 RIS↗Parlament↗
974. Bundesgesetz: Konkursordnungs-Novelle 1993 — KO-Nov. 1993
Bundesgesetz, mit dem in der Konkursordnung ergänzende Bestimmungen für natürliche Personen getroffen und die Kaiserliche Verordnung über die Einführung einer Konkursordnung, einer Ausgleichsordnung und einer Anfechtungsordnung sowie das Rechtspflegergesetz geändert werden (Konkursordnungs-Novelle 1993 — KO-Nov. 1993)
Kundmachung BGBl. Nr. 974/1993× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtspflegergesetz (RpflG) 24 § 0↗RIS↗
§ 46geändertAbs 1 Anm (entfallen) · umnummeriert: Abs 2
in Kraft 01.01.1991 – 31.12.1994 · idF BGBl. Nr. 10/1991 · danach: BGBl. Nr. 974/1993 § 46↗RIS↗
in Kraft 01.01.1995 – 31.03.2009 · idF BGBl. Nr. 974/1993 · danach: BGBl. I Nr. 30/2009 § 46↗RIS↗
Übergangsvorschriften
§ 46.
(1) Der im § 23 vorgesehenen Gerichtskanzleiprüfung ist die Erste Kanzleiprüfung, der Prüfung für den Fachdienst bei Gericht die Grundbuchsführerprüfung gleichzuhalten.
(Anm.: Abs. 2 und 3 gegenstandslos)
(42) Auf Rechtspfleger, die nach den bisherigen Vorschriften für die im § 2 Z 2 bis 4 genannten Arbeitsgebiete bestellt worden sind oder bestellt werden, ist der § 16 Abs. 1 Z 1 lit. a) nicht anzuwenden; sie können jedoch eine Erweiterung ihres jeweiligen Wirkungskreises auf die Mahnsachen beantragen. Für die Ausbildung in Mahnsachen sind die Bestimmungen des III. Abschnittes mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
1. Die Teilnahme am Grundlehrgang und die Ablegung der Prüfung über die Stoffgebiete des Grundlehrganges sind nicht erforderlich;
2. die Dauer der Ausbildung beträgt drei Monate;
3. der Prüfungsurlaub beträgt einen Arbeitstag;
4. für die schriftliche Prüfung ist eine Dauer von vier Stunden festzusetzen.
Anmerkung
1. zu Abs. 1: Zur Ersten Kanzleiprüfung und zur Grundbuchsführerprüfung siehe die Kanzleipersonal-Verordnung, RGBl. Nr. 170/1897.
2. zu Abs. 2 und 3: Durch Zeitablauf überholte Übergangsbestimmungen.