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BGBl. Nr. 1105/1994

kundgemacht 30.12.1994 RIS↗Parlament↗
1105. Bundesgesetz: Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986, des Forschungsförderungsgesetzes 1982, des Innovations- und Technologiefondsgesetzes, des ERP-Fonds-Gesetzes und des Bundes-Personalvertretungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundesministeriengesetz 1986, das Forschungsförderungsgesetz 1982, das Innovations- und Technologiefondsgesetz, das ERP-Fonds-Gesetz und das Bundes-Personalvertretungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 1105/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesministeriengesetz 1986 (BMG) 213 § 0↗RIS↗
§ 17bneu
in Kraft 31.12.1994 – 31.12.1994 · idF BGBl. Nr. 1105/1994 · danach: BGBl. Nr. 522/1995 § 17b↗RIS↗

Paragraph 17 b, (1) Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraphen 16 und 16 a, Paragraph 17 b, Absatz 3, sowie im Teil 2 der Anlage zu Paragraph 2, der sechste und siebente Tatbestand in Ziffer eins und die Ziffer 13, im Abschnitt A, die Anfügung der Tatbestände im Abschnitt B, die Ziffer 9,, die Ersetzung eines Begriffes in Ziffer 17 und die Ziffer 25, im Abschnitt C, die Überschrift, der Entfall der Ziffer 6 und die Neubezeichnung der bisherigen Ziffer 7, im Abschnitt F, Abschnitt H, die Neubezeichnungen der bisherigen Abschnitte H bis J, die Neubezeichnung des bisherigen Abschnittes K einschließlich der Überschrift und der Entfall der Ziffer 3 bis 7 und Ziffer 9 bis 12, die Neubezeichnung des bisherigen Abschnittes L einschließlich der Überschrift und der Ziffer 2, dieses Abschnittes, die Neubezeichnung des bisherigen Abschnittes M, die Ziffer 10, sowie die Neubezeichnung des bisherigen Abschnittes N einschließlich der Überschrift, der Anfügung in Ziffer 2 und Ziffer 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 1105 aus 1994, treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

  1. Absatz 2,Bescheide und Dienstgebererklärungen auf Grund des Paragraph 16, Ziffer 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 1105 aus 1994, können bereits ab seiner Kundmachung erlassen oder abgegeben werden, sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 1995 in Kraft gesetzt werden.
  2. Absatz 3,Anmerkung, tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft)
§ 17bgeändert nie in Kraft getretenAbs 3
in Kraft 31.12.1994 – 31.12.1994 · idF BGBl. Nr. 1105/1994 · danach: BGBl. Nr. 522/1995 § 17b↗RIS↗
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.1995) · idF BGBl. Nr. 1105/1994 · an diesem Tag: BGBl. Nr. 522/1995 § 17b↗RIS↗
§ 17b.
(1) § 1 Abs. 1, §§ 16 und 16a, § 17b Abs. 3 sowie im Teil 2 der Anlage zu § 2 der sechste und siebente Tatbestand in Z 1 und die Z 13 im Abschnitt A, die Anfügung der Tatbestände im Abschnitt B, die Z 9, die Ersetzung eines Begriffes in Z 17 und die Z 25 im Abschnitt C, die Überschrift, der Entfall der Z 6 und die Neubezeichnung der bisherigen Z 7 im Abschnitt F, Abschnitt H, die Neubezeichnungen der bisherigen Abschnitte H bis J, die Neubezeichnung des bisherigen Abschnittes K einschließlich der Überschrift und der Entfall der Z 3 bis 7 und Z 9 bis 12, die Neubezeichnung des bisherigen Abschnittes L einschließlich der Überschrift und der Z 2 dieses Abschnittes, die Neubezeichnung des bisherigen Abschnittes M, die Z 10 sowie die Neubezeichnung des bisherigen Abschnittes N einschließlich der Überschrift, der Anfügung in Z 2 und Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 1105/1994 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(2) Bescheide und Dienstgebererklärungen auf Grund des § 16 Z 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 1105/1994 können bereits ab seiner Kundmachung erlassen oder abgegeben werden, sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 1995 in Kraft gesetzt werden.
(3) (Anm.: tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft) Der Wirkungsbereich der Personalvertretungsorgane, die am 1. Jänner 1995 beim Bundesministerium für Umwelt eingerichtet sind, erstreckt sich bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode auch auf den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Jugend und Familie.