Absatz eins,Artikel römisch eins, Ziffer eins, 2, 3, Litera a,, Ziffer 4 und 5, Artikel römisch zwei, sowie Artikel römisch vier bis römisch sieben dieses Bundesgesetzes treten mit 1. März 1994 in Kraft.
BGBl. Nr. 153/1994
153. Bundesgesetz: Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1994 — IRÄG 1994
Bundesgesetz, mit dem die Konkursordnung, die Ausgleichsordnung, das Handelsgesetzbuch, das Aktiengesetz, das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz und das Gerichtsgebührengesetz geändert werden (Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1994 — IRÄG 1994)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 273geändertAbs 1
Prüfungsbericht
§ 273.
(1) Der Abschlußprüfer hat über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu berichten. Im Bericht ist insbesondere festzustellen, ob die Buchführung, der Jahresabschluß, der Lagebericht, der Konzernabschluß und der Konzernlagebericht den gesetzlichen Vorschriften entsprechen und die gesetzlichen Vertreter die verlangten Aufklärungen und Nachweise erbracht haben. Die Posten des Jahresabschlusses sind aufzugliedern und zu erläutern. Nachteilige Veränderungen der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage gegenüber dem Vorjahr und Verluste, die das Jahresergebnis nicht unwesentlich beeinflußt haben, sind anzuführen und zu erläutern. Werden Tatsachen nach Abs. 2 nicht festgestellt, so ist dies im Bericht ausdrücklich festzuhalten.
(2) Stellt der Abschlußprüfer bei Wahrnehmung seiner Aufgaben Tatsachen fest, die den Bestand eines geprüften Unternehmens gefährden oder seine Entwicklung wesentlich beeinträchtigen können oder die schwerwiegende Verstöße der gesetzlichen Vertreter gegen Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung erkennen lassen, so hat er darüber unverzüglich zu berichten.
(3) Der Abschlußprüfer hat den Bericht zu unterzeichnen und den gesetzlichen Vertretern sowie den Mitgliedern des Aufsichtsrates vorzulegen.
§ 277geändertAbs 2
… 4 unveränderte Absätze
ZWEITER TITEL
Offenlegung, Veröffentlichung und Vervielfältigung,
Prüfung durch das Firmenbuchgericht
Offenlegung bei Aktiengesellschaften
§ 277.
(1) Der Vorstand einer Aktiengesellschaft hat den Jahresabschluß unverzüglich nach seiner Behandlung in der Hauptversammlung mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen Versagung oder Einschränkung zum Firmenbuch des Sitzes der Aktiengesellschaft einzureichen. Gleichzeitig sind der Lagebericht, der Bericht des Aufsichtsrats, der Vorschlag für die Verwendung des Ergebnisses und der Beschluß über seine Verwendung einzureichen. Der Vorstand hat unverzüglich nach der Einreichung den Jahresabschluß und den Bestätigungsvermerk zu veröffentlichen und anzugeben, bei welchem Firmenbuch und unter welcher Firmenbuchzahl diese Unterlagen eingereicht worden sind, und die Veröffentlichung zum Firmenbuch mit Angabe des Veröffentlichungsblatts, des Veröffentlichungstages und der Nummer der Veröffentlichung einzureichen. Vom Anhang sind nur die Angaben gemäß § 222 Abs. 2, § 223 Abs. 1 bis Abs. 3 sowie Abs. 5, § 225 Abs. 1, § 226 Abs. 1, § 230 Abs. 2, § 236, § 237 Z 4 und 10 sowie § 239 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 zu veröffentlichen. Wird der Jahresabschluß bei nachträglicher Prüfung oder Feststellung geändert, so ist auch diese Änderung einzureichen und zu veröffentlichen.
(2) Der Vorstand hat jedenfalls spätestens bis Ablauf von 13 neun Monaten nach dem Bilanzstichtag den Jahresabschluß zum Firmenbuch einzureichen. Werden zur Wahrung dieser Frist der Jahresabschluß und der Lagebericht ohne die anderen Unterlagen eingereicht, so sind der Bericht und der Vorschlag nach ihrem Vorliegen, die Beschlüsse nach der Beschlußfassung und der Vermerk nach der Erteilung unverzüglich einzureichen.
(3) In der Veröffentlichung können alle Posten in vollen 1000 Schilling angegeben werden.
… 3 unveränderte Absätze
(4) Ist die Aktiengesellschaft verbundenes Unternehmen gemäß § 228 Abs. 3, so hat sie zugleich mit der Veröffentlichung des Jahresabschlusses bekanntzumachen, welchem Konzern sie angehört.
(5) Für die Wahrung der Fristen ist der Zeitpunkt der Einreichung der Unterlagen bei dem Bekanntmachungsblatt maßgebend.
(6) Sonstige Veröffentlichungs- und Informationspflichten bleiben unberührt.
§ 282geändertAbs 1; Abs 2; Abs 3 (neu)
DRITTER TITEL
Prüfungspflicht und Zwangsstrafen
Prüfungspflicht des Firmenbuchgerichts
§ 282.
(1) Das Gericht hat zu prüfen, ob die gemäß §§ 277 bis 281 vollständig oder teilweise zum Firmenbuch eingereichten Unterlagen vollzählig sind und, sofern vorgeschrieben, bekanntgemacht worden sind. Ist eine gebotene Bekanntmachung unterblieben, so ist diese Tatsache auf Kosten der Gesellschaft im Bekanntmachungsblatt zu veröffentlichen. Im Fall des Unterbleibens einer gebotenen Bekanntmachung ist kein Verbesserungsverfahren durchzuführen.
(2) Gibt die Prüfung gemäß Abs. 1 Anlaß zu der Annahme, daß von der Größe der Gesellschaft abhängige Vorschriften nicht hätten in Anspruch genommen werden dürfen, so kann das Gericht zu seiner Unterrichtung von der Gesellschaft innerhalb einer angemessenen Frist die Mitteilung der Bilanzsumme, der Umsatzerlöse gemäß § 231 und der durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer gemäß § 239 Abs. 1 Z 1 verlangen. Unterläßt die Gesellschaft die fristgemäße Mitteilung, so gelten die Vorschriften als zu Unrecht in Anspruch genommen. Das Gericht hat jedoch nur einzuschreiten, wenn ein Gesellschafter, Gläubiger oder der Betriebsrat (Zentralbetriebsrat) dies beantragt. Die Antragsberechtigung ist glaubhaft zu machen. Ein späterer Wegfall der Antragsberechtigung ist unschädlich. Der Antrag kann nicht zurückgenommen werden.
(3) Das Gericht hat in den Fällen des Abs. 1 zweiter Satz und des Abs. 2 jedoch nur einzuschreiten, wenn ein Gesellschafter, Gläubiger oder Betriebsrat (Zentralbetriebsrat) dies beantragt. Die Antragsberechtigung in glaubhaft zu machen. Ein späterer Wegfall der Antragsberechtigung ist unschädlich. Der Antrag kann nicht zurückgenommen werden.
§ 283geändertAbs 1
Zwangsstrafen
§ 283.
(1) Die Vorstandsmitglieder (Geschäftsführer) oder die Abwickler sind, unbeschadet der allgemeinen handelsrechtlichen Vorschriften, nach Maßgabe des § 282 Abs. 2 dritter bis sechster Satz 3 zur Befolgung der §§ 244, 245, 247, 248, 270, 272, 277, 278 und 280, die Aufsichtsratsmitglieder zur Befolgung des § 270 vom Gericht durch Zwangsstrafen bis zu 50 000 S anzuhalten.
(2) Kommen die Vorstandsmitglieder (Geschäftsführer), die Abwickler und die Aufsichtsratsmitglieder ihrer im Abs. 1 erwähnten Pflicht nicht innerhalb von zwei Monaten nach Rechtskraft des Beschlusses über die Verhängung der Zwangsstrafe nach, so ist die Zwangsstrafe bis zu 100 000 S zu erhöhen und der Beschluß über die verhängte Zwangsstrafe auf Kosten der Gesellschaft im Bekanntmachungsblatt zu veröffentlichen.
Art. 8neu
Artikel römisch acht
Inkrafttreten
Schluß- und Übergangsbestimmungen
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 153 aus 1994,, zu Paragraph 277,, dRGBl. S 219 aus 1897,)
- Absatz 2,Artikel römisch eins, Ziffer 3, Litera b und Ziffer 6, dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
- Absatz 3,Artikel römisch eins, Ziffer eins, 2, 3, Litera a,, Ziffer 4 und 5 und Artikel römisch zwei, sind auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 28. Februar 1994 eingeleitet werden. Wird der Konkurs wieder aufgenommen (Paragraph 158, Absatz 2, KO), so ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend.
- Absatz 4,Stellt der Gemeinschuldner in einem am 1. März 1994 anhängigen Konkursverfahren den Antrag auf Abschluß eines Zwangsausgleichs, so ist Paragraph 147, KO in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 4, anzuwenden.
- Absatz 5,Paragraph 277, HGB in der Fassung des Artikel römisch vier, Ziffer 2, dieses Bundesgesetzes, Paragraphen 104, 125, 126, 127, 188, 195, 211 und 258 AktG in der Fassung des Artikel römisch fünf, dieses Bundesgesetzes sowie die Paragraphen 22 und 35 GmbHG in der Fassung des Artikel römisch sechs, Ziffer 3 und 4 dieses Bundesgesetzes sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993 beginnen.
- Absatz 6,Paragraph 31 a, GGG (einschließlich der in dieser Gesetzesstelle genannten Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung fester Gebühren) ist auch für die in Artikel römisch sieben, zahlenmäßig angeführten Beträge anzuwenden.
- Absatz 7,Artikel römisch sieben, ist auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 28. Februar 1994 eingeleitet werden.