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BGBl. Nr. 304/1996

kundgemacht 28.06.1996 RIS↗Parlament↗
304. Bundesgesetz: EU-Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz – EU-GesRÄG
Bundesgesetz über Änderungen des Handelsgesetzbuchs, des Aktiengesetzes, des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, des EWIV-Ausführungsgesetzes, des Firmenbuchgesetzes, des Gerichtskommissärsgesetzes, der Jurisdiktionsnorm, des Genossenschaftsverschmelzungsgesetzes, des Gerichtsgebührengesetzes, des Bankwesengesetzes, des Sparkassengesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes und der Rechtsanwaltsordnung zur EU-bedingten Anpassung des Handels- und Gesellschaftsrechts sowie über die Spaltung von Kapitalgesellschaften und über die Umwandlung von Handelsgesellschaften (EU-Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz – EU-GesRÄG)
Kundmachung BGBl. Nr. 304/1996× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Unternehmensgesetzbuch (UGB) 241 § 0↗RIS↗
§ 282geändertAbs 1 bis Abs 3
in Kraft 01.03.1994 – 30.06.1996 · idF BGBl. Nr. 153/1994 · danach: BGBl. Nr. 304/1996 § 282↗RIS↗
in Kraft 01.07.1996 – 19.07.2015 · idF BGBl. Nr. 304/1996 · danach: BGBl. I Nr. 43/2016 § 282↗RIS↗
DRITTER TITEL
Prüfungspflicht und Zwangsstrafen
Prüfungspflicht des Firmenbuchgerichts
§ 282.
(1) Das Gericht hat zu prüfen, ob die gemäß §§ 277 bis 281 vollständig oder teilweise zum Firmenbuch eingereichten Unterlagen vollzählig sind und, sofern vorgeschrieben, bekanntgemacht worden sind. Ist eine gebotene Bekanntmachung unterblieben, so ist diese Tatsache auf Kosten der Gesellschaft im Bekanntmachungsblatt zu veröffentlichen. Im Fall des Unterbleibens einer gebotenen Bekanntmachung ist kein Verbesserungsverfahren durchzuführen. ob die gemäß §§ 277 bis 281 offenzulegenden Unterlagen vollzählig zum Firmenbuch eingereicht und ob, soweit Veröffentlichungen vorgeschrieben sind, diese veranlaßt worden sind.
(2) Gibt die Prüfung gemäß Abs. 1 Anlaß zu der Annahme, daß von der Größe der Gesellschaft abhängige Vorschriften nicht hätten in Anspruch genommen werden dürfen, so kann das Gericht zu seiner Unterrichtung von der Gesellschaft innerhalb einer angemessenen Frist die Mitteilung der Bilanzsumme, der Umsatzerlöse gemäß § 231 und der durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer gemäß § 239 221 Abs. 1 Z 1 6 verlangen. Unterläßt die Gesellschaft die fristgemäße Mitteilung, so gelten die Vorschriften als zu Unrecht in Anspruch genommen.
(3) Das Gericht hat in den Fällen des Abs. 1 zweiter Satz und des Abs. 2 jedoch nur einzuschreiten, wenn ein Gesellschafter, Gläubiger oder Betriebsrat (Zentralbetriebsrat) dies beantragt. Die Antragsberechtigung in glaubhaft zu machen. Ist eine gebotene Veröffentlichung unterblieben, so hat das Gericht diese Tatsache ohne Durchführung eines Verbesserungsverfahrens auf Kosten der Gesellschaft bekanntzumachen, wenn dies ein Gesellschafter, Gläubiger, Betriebsrat (Zentralbetriebsrat) oder eine gesetzliche Interessenvertretung beantragt. Die Antragsberechtigung ist glaubhaft zu machen. Ein späterer Wegfall der Antragsberechtigung ist unschädlich. Der Antrag kann nicht zurückgenommen werden.