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BGBl. Nr. 154/1994

kundgemacht 04.03.1994 RIS↗
154. Bundesgesetz: Ergänzende Regelungen zur Anwendung der Verordnungen (EWG) im Bereich der sozialen Sicherheit
Bundesgesetz betreffend ergänzende Regelungen zur Anwendung der Verordnungen (EWG) im Bereich der sozialen Sicherheit
Kundmachung BGBl. Nr. 154/1994× zu SV-EG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz (SV-EG) neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft 01.01.1994 – 24.07.2006 · idF BGBl. Nr. 154/1994 · danach: BGBl. I Nr. 119/2006 § 2↗RIS↗

Berücksichtigung einer ausländischen selbständigen Erwerbstätigkeit

Paragraph 2,

Führt die Anwendung des Titels römisch zwei der Verordnung dazu, daß eine Person, die im Gebiet eines anderen Staates, für den die Verordnung gilt, eine selbständige Tätigkeit ausübt, den österreichischen Rechtsvorschriften unterliegt, so ist für die Ermittlung der Beitragsgrundlage die jeweilige steuerbehördliche Entscheidung über die Einkünfte aus dieser im Ausland ausgeübten selbständigen Tätigkeit maßgebend. Der in dieser Entscheidung ausgewiesene Betrag gilt

  1. Litera a
    für die Anwendung des GSVG oder BSVG als für die Bemessung der Einkommensteuer nach den österreichischen Vorschriften heranzuziehende Einkünfte;
  2. Litera b
    für die Anwendung des NVG 1972 als nach den Vorschriften über die Einkommensteuer versteuerbare Einkünfte.