BGBl. Nr. 16/1994
16. Bundesgesetz: 2. BDG-Novelle 1993, Änderung des Gehaltsgesetzes 1956, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, des Pensionsgesetzes 1965, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, der Bundesforste-Dienstordnung 1986, des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, des Ausschreibungsgesetzes 1989, des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, des Auslandseinsatzzulagengesetzes, des Nebengebührenzulagengesetzes, des Bezügegesetzes, des Richterdienstgesetzes und des Karenzurlaubsgeldgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (2. BDG-Novelle 1993), das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, das Auslandseinsatzzulagengesetz, das Nebengebührenzulagengesetz, das Bezügegesetz, das Richterdienstgesetz und das Karenzurlaubsgeldgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 94geändertAbs 1 Schlussteil; Abs 2 Z 1, Z 2, Z 3 (neu), Z 3 lit a, lit b, Schlussteil; Abs 3 Z 1, Z 2, Schlussteil (neu)
… 3 unveränderte Absätze
Verjährung
§ 94.
(1) Der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht
1. innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder
2. innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung,
eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde. Sind von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen (§ 123 Abs. 1 zweiter Satz), verlängert sich die unter Z 1 genannte Frist um sechs Monate.
(2) Der Lauf der in Abs. 1 genannten Fristen wird - sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige, des strafgerichtlichen Verfahrens oder des Verwaltungsstrafverfahrens ist - gehemmt
1. für die Dauer eines strafgerichtlichen Verfahrens bei einem Gericht oder eines Verwaltungsstrafverfahrens, wenn der der Dienstpflichtverletzung zugrunde liegende Sachverhalt Gegenstand eines solchen Verfahrens ist einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens, und
2. in den Fällen des § 28 PVG, BGBl. Nr. 133/1967, für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder, wenn auch nur vorläufigen, Einstellung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung bei der Dienstbehörde und
3. für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige durch die Dienstbehörde und dem Einlangen der Mitteilung
a) für den Zeitraum ab Antragstellung der Disziplinarbehörde auf Erteilung des Staatsanwaltes über die Zurücklegung der Zustimmung bis zur Entscheidung durch das zuständige Personalvertretungsorgan, Anzeige oder
b) für die Dauer der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verfahrens vor Verwaltungsstrafverfahrens
(3) Hat die Dienstbehörde gemäß § 84 Der Lauf der Strafprozeßordnung 1975 in Abs. 1 genannten Fristen wird weiters gehemmt in den Fällen des § 28 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (StPOPVG), BGBl. Nr. 631, vorzugehen (§ 109 Abs. 1) 133/1967, so wird der Lauf der in Abs. 1 genannten Frist schon mit der Erstattung der Strafanzeige an den Staatsanwalt gehemmt. Ab diesem Tag sind in die Frist nicht einzurechnen:
1. die Zeit bis zur Kenntnisnahme für den Zeitraum ab Antragstellung der Zurücklegung Disziplinarbehörde auf Erteilung der Strafanzeige gemäß § 90 Abs. 1 StPO Zustimmung bis zur Entscheidung durch die Dienstbehörde in die Frist nach Abs. 1 Z 1 und das zuständige Organ der Personalvertretung,
2. für die Zeit bis zur Verfügung der Zurücklegung Dauer eines Verfahrens vor der Strafanzeige in die Frist nach Abs. 1 Z 2 Personalvertretungs-Aufsichtskommission.
Im Verfahren vor der Disziplinarkommission in der Post- und Telegraphenverwaltung ist Z 1 anzuwenden.
(4) Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Abs. 1 Z 2 genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.