BGBl. Nr. 16/1994
16. Bundesgesetz: 2. BDG-Novelle 1993, Änderung des Gehaltsgesetzes 1956, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, des Pensionsgesetzes 1965, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, der Bundesforste-Dienstordnung 1986, des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, des Ausschreibungsgesetzes 1989, des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, des Auslandseinsatzzulagengesetzes, des Nebengebührenzulagengesetzes, des Bezügegesetzes, des Richterdienstgesetzes und des Karenzurlaubsgeldgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (2. BDG-Novelle 1993), das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, das Auslandseinsatzzulagengesetz, das Nebengebührenzulagengesetz, das Bezügegesetz, das Richterdienstgesetz und das Karenzurlaubsgeldgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 21geändertAbs 2 Z 4 lit b, lit c (entfallen)
… 9 unveränderte Absätze
2. Abschnitt
Gleichbehandlungskommission
Einrichtung und Mitgliedschaft
§ 21.
(1) Beim Bundeskanzleramt ist die Gleichbehandlungskommission des Bundes (in der Folge „Kommission'' genannt) zu errichten.
(2) Der Kommission gehören als Mitglieder an:
1. eine Person, die nach Abschluß der rechtswissenschaftlichen Studien eine mindestens dreijährige Erfahrung im Bereich des Arbeits- und Sozialrechts oder des Dienstrechts des Bundes erworben hat,
2. zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Bundeskanzleramtes, wovon eine oder einer über eine mehrjährige Tätigkeit in einer Personal- oder Dienstrechtsabteilung im Bundesbereich verfügen soll,
3. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interministeriellen Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen,
4. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der
a) Gewerkschaft Öffentlicher Dienst oder
b) in Angelegenheiten von ÖBB-Bediensteten Post- und Fernmeldebediensteten der Gewerkschaft der Eisenbahner oder Post- und Fernmeldebediensteten.
(3) Für jedes der in Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Mitglieder ist mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen.
… 6 unveränderte Absätze
(4) Die in Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) werden von der Bundeskanzlerin oder vom Bundeskanzler, die weiteren Mitglieder (Ersatzmitglieder) von den in Abs. 2 Z 3 und 4 genannten Institutionen für eine Funktionsdauer von fünf Jahren bestellt. Vor der Bestellung von Bediensteten anderer Ressorts (Zentralstellen) ist das Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter der betreffenden Zentralstelle herzustellen.
(5) Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler hat je ein Mitglied der Kommission
1. zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden und
2. zu deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter zu bestellen.
(6) Üben die in Abs. 2 Z 3 und 4 genannten Institutionen ihr Bestellungsrecht nicht binnen vier Wochen nach Aufforderung aus, so hat die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler die erforderlichen Mitglieder (Ersatzmitglieder) selbst zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig.
(7) Im Bedarfsfall ist die Kommission durch Neubestellung von Mitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.