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BGBl. Nr. 187/1994

kundgemacht 10.03.1994 RIS↗Parlament↗
187. Bundesgesetz: Zivildienstgesetz-Novelle 1994
Bundesgesetz, mit dem das Zivildienstgesetz 1986 — ZDG geändert wird (ZDG-Novelle 1994)
Kundmachung BGBl. Nr. 187/1994× zu ZDG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zivildienstgesetz 1986 (ZDG) 768 § 0↗RIS↗
§ 49geändert nie in Kraft getreten
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.1994) · idF BGBl. Nr. 675/1991 § 49↗RIS↗
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.1997) · idF BGBl. Nr. 187/1994 · an diesem Tag: BGBl. Nr. 675/1991 § 49↗RIS↗
§ 49.
(1) Der Vorsitzende der Zivildienstkommission und der der Zivildienstoberkommission hat vor Jahresschluß für die Dauer des folgenden Kalenderjahres die Senate zusammenzusetzen und die Geschäfte unter die Senate zu verteilen. Zugleich hat er die Reihenfolge zu bestimmen, in der die übrigen Kommissionsmitglieder bei Verhinderung eines Senatsmitgliedes in die Senate eintreten. Der Vorsitzende hat im Falle der Notwendigkeit auch Änderungen der Geschäftseinteilung während des laufenden Kalenderjahres vorzunehmen.
(2) Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden hat die Aufgaben nach Abs. 1 der dem Lebensalter nach älteste Stellvertreter zu übernehmen.