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BGBl. Nr. 675/1991

kundgemacht 27.12.1991 RIS↗Parlament↗
675. Bundesgesetz: Zivildienstgesetz-Novelle 1991
Bundesgesetz, mit dem das Zivildienstgesetz 1986 — ZDG geändert wird (Zivildienstgesetz-Novelle 1991)
Kundmachung BGBl. Nr. 675/1991× zu ZDG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zivildienstgesetz 1986 (ZDG) 18492 § 0↗RIS↗
§ 49geändertAbs 1
in Kraft 24.12.1986 – 31.12.1991 · idF BGBl. Nr. 679/1986 · danach: BGBl. Nr. 675/1991 § 49↗RIS↗
in Kraft 01.01.1992 – 31.12.2005 · idF BGBl. Nr. 675/1991 · danach: BGBl. I Nr. 106/2005 § 49↗RIS↗
§ 49.
(1) Der Vorsitzende der Zivildienstkommission und der der Zivildienstoberkommission des Zivildienstrates hat vor Jahresschluß für die Dauer des folgenden Kalenderjahres die Senate zusammenzusetzen und die Geschäfte unter die Senate zu verteilen. Zugleich hat er die Reihenfolge zu bestimmen, in der die übrigen Kommissionsmitglieder Ratsmitglieder bei Verhinderung eines Senatsmitgliedes in die Senate eintreten. Der Vorsitzende hat im Falle der Notwendigkeit auch Änderungen der Geschäftseinteilung während des laufenden Kalenderjahres vorzunehmen. (BGBl. Nr. 496/1980, Art. II Z 52a)
(2) Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden hat die Aufgaben nach Abs. 1 der dem Lebensalter nach älteste Stellvertreter zu übernehmen.
§ 49geändert im RIS bis 31.12.1993Abs 1
in Kraft 01.01.1992 – 31.12.2005 · idF BGBl. Nr. 675/1991 · danach: BGBl. I Nr. 106/2005 § 49↗RIS↗
vorgesehen ab 01.01.1994 · idF BGBl. Nr. 675/1991 (kundgemacht am 27.12.1991) · im RIS bis 31.12.1993 § 49↗RIS↗
§ 49.
(1) Der Vorsitzende des Zivildienstrates der Zivildienstkommission und der der Zivildienstoberkommission hat vor Jahresschluß für die Dauer des folgenden Kalenderjahres die Senate zusammenzusetzen und die Geschäfte unter die Senate zu verteilen. Zugleich hat er die Reihenfolge zu bestimmen, in der die übrigen Ratsmitglieder Kommissionsmitglieder bei Verhinderung eines Senatsmitgliedes in die Senate eintreten. Der Vorsitzende hat im Falle der Notwendigkeit auch Änderungen der Geschäftseinteilung während des laufenden Kalenderjahres vorzunehmen.
(2) Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden hat die Aufgaben nach Abs. 1 der dem Lebensalter nach älteste Stellvertreter zu übernehmen.