BGBl. Nr. 679/1986
679. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Zivildienstgesetzes
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Inneres vom 11. Dezember 1986, mit der das Zivildienstgesetz wiederverlautbart wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 49neu
Paragraph 49, (1) Der Vorsitzende der Zivildienstkommission und der der Zivildienstoberkommission hat vor Jahresschluß für die Dauer des folgenden Kalenderjahres die Senate zusammenzusetzen und die Geschäfte unter die Senate zu verteilen. Zugleich hat er die Reihenfolge zu bestimmen, in der die übrigen Kommissionsmitglieder bei Verhinderung eines Senatsmitgliedes in die Senate eintreten. Der Vorsitzende hat im Falle der Notwendigkeit auch Änderungen der Geschäftseinteilung während des laufenden Kalenderjahres vorzunehmen. Bundesgesetzblatt Nr. 496 aus 1980,, Artikel römisch zwei, Ziffer 52 a,)
- Absatz 2,Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden hat die Aufgaben nach Absatz eins, der dem Lebensalter nach älteste Stellvertreter zu übernehmen.