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BGBl. I Nr. 106/2005

kundgemacht 26.08.2005 RIS↗Parlament↗
ZDG-Novelle 2005
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991 und das Zivildienstgesetz 1986 geändert werden (ZDG-Novelle 2005)
Kundmachung BGBl. I Nr. 106/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zivildienstgesetz 1986 (ZDG) 4583 § 0↗RIS↗
§ 49geändertAbs 1
in Kraft 01.01.1992 – 31.12.2005 · idF BGBl. Nr. 675/1991 · danach: BGBl. I Nr. 106/2005 § 49↗RIS↗
in Kraft 01.01.2006 – 31.12.2013 · idF BGBl. I Nr. 106/2005 · danach: BGBl. I Nr. 161/2013 § 49↗RIS↗
§ 49.
(1) Der Vorsitzende des Zivildienstrates Zivildienstbeschwerderates hat vor Jahresschluß Ende jeden Kalenderjahres für die Dauer des folgenden Kalenderjahres die Senate zusammenzusetzen und die Geschäfte unter die Senate zu verteilen. Zugleich hat er die Reihenfolge zu bestimmen, in der die übrigen Ratsmitglieder bei Verhinderung eines Senatsmitgliedes in die Senate eintreten. Der Vorsitzende hat im Falle der Notwendigkeit auch Änderungen der Geschäftseinteilung während des laufenden Kalenderjahres vorzunehmen.
(2) Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden hat die Aufgaben nach Abs. 1 der dem Lebensalter nach älteste Stellvertreter zu übernehmen.