BGBl. Nr. 187/1994
187. Bundesgesetz: Zivildienstgesetz-Novelle 1994
Bundesgesetz, mit dem das Zivildienstgesetz 1986 — ZDG geändert wird (ZDG-Novelle 1994)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 52geändert nie in Kraft getreten
§ 52.
(1) Die Kommissionsmitglieder sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.
(2) Kommissionsmitglieder, die ihr Amt pflichtwidrig versehen oder zweimal unentschuldigt Sitzungen fernbleiben, sind vom Bundespräsidenten ihres Amtes zu entheben.