BGBl. Nr. 675/1991
675. Bundesgesetz: Zivildienstgesetz-Novelle 1991
Bundesgesetz, mit dem das Zivildienstgesetz 1986 — ZDG geändert wird (Zivildienstgesetz-Novelle 1991)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 52geändertAbs 1; Abs 2
§ 52.
(1) Die Kommissionsmitglieder Ratsmitglieder sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.
(2) Kommissionsmitglieder Ratsmitglieder, die ihr Amt pflichtwidrig versehen oder zweimal unentschuldigt Sitzungen fernbleiben, sind vom Bundespräsidenten über Vorschlag der Bundesregierung oder des von ihr ermächtigten Bundesministers (Art. 67 Abs. 1 B-VG) ihres Amtes zu entheben.
§ 52geändert im RIS bis 31.12.1993Abs 1; Abs 2
§ 52.
(1) Die Ratsmitglieder Kommissionsmitglieder sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.
(2) Ratsmitglieder Kommissionsmitglieder, die ihr Amt pflichtwidrig versehen oder zweimal unentschuldigt Sitzungen fernbleiben, sind vom Bundespräsidenten über Vorschlag der Bundesregierung oder des von ihr ermächtigten Bundesministers (Art. 67 Abs. 1 B-VG) ihres Amtes zu entheben.