Absatz 2,Kommissionsmitglieder, die ihr Amt pflichtwidrig versehen oder zweimal unentschuldigt Sitzungen fernbleiben, sind vom Bundespräsidenten ihres Amtes zu entheben.
BGBl. Nr. 679/1986
679. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Zivildienstgesetzes
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Inneres vom 11. Dezember 1986, mit der das Zivildienstgesetz wiederverlautbart wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 52neu
Paragraph 52, (1) Die Kommissionsmitglieder sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.