BGBl. Nr. 194/1994
194. Kundmachung: Wiederverlautbarung der Gewerbeordnung 1973
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Gewerbeordnung 1973 wiederverlautbart wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 111neu
Paragraph 111,
Eine Ausübung des Rauchfangkehrerhandwerks im Sinne des Paragraph 110, liegt auch vor, wenn auf den Geschäftsführer oder Pächter die Voraussetzungen des Paragraph 109, Absatz 2, zutreffen.