BGBl. Nr. 194/1994
194. Kundmachung: Wiederverlautbarung der Gewerbeordnung 1973
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Gewerbeordnung 1973 wiederverlautbart wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 146neu
Paragraph 146,
Ein Gastgewerbe darf nur entsprechend der in der Gewerbeanmeldung bezeichneten Betriebsart ausgeübt werden.