Absatz eins,Die Gastgewerbetreibenden sind verpflichtet, Personen, die durch Trunkenheit, durch ihr sonstiges Verhalten oder ihren Zustand die Ruhe und Ordnung im Betrieb stören, keine alkoholischen Getränke mehr auszuschenken.
BGBl. Nr. 194/1994
194. Kundmachung: Wiederverlautbarung der Gewerbeordnung 1973
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Gewerbeordnung 1973 wiederverlautbart wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 149neu
Allgemeine Maßnahmen gegen Alkoholmißbrauch
Paragraph 149,
- Absatz 2,Gastgewerbetreibende, die alkoholische Getränke ausschenken und solche Getränke in unverschlossenen Gefäßen verkaufen, sind verpflichtet, auf Verlangen auch kalte nichtalkoholische Getränke auszuschenken.
- Absatz 3,Die Absatz eins und 2 gelten auch für Gewerbetreibende, die zu einem gemäß Paragraph 143, nicht unter das gebundene Gewerbe gemäß Paragraph 124, Ziffer 9, fallenden Ausschank von alkoholischen Getränken berechtigt sind.