zum Betrieb von Tankstellen (Paragraph 124, Ziffer 21,) und
BGBl. Nr. 194/1994
194. Kundmachung: Wiederverlautbarung der Gewerbeordnung 1973
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Gewerbeordnung 1973 wiederverlautbart wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 157neu
Handelsgewerbe
Paragraph 157,
Gewerbetreibende, die zur Ausübung eines Handelsgewerbes (Paragraph 124, Ziffer 11,) berechtigt sind, sind auch
- Ziffer eins
- Ziffer 2zur Ausübung eines freien Handelsgewerbes gemäß Paragraph 158, berechtigt, sofern ihre Gewerbeberechtigung nicht eine Einschränkung aufweist, die die Ausübung des betreffenden in Ziffer eins, oder 2 genannten Handelsgewerbes ausschließt.