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BGBl. Nr. 194/1994

kundgemacht 18.03.1994 RIS↗
194. Kundmachung: Wiederverlautbarung der Gewerbeordnung 1973
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Gewerbeordnung 1973 wiederverlautbart wird
Kundmachung BGBl. Nr. 194/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) neu § 0↗RIS↗
§ 158neu
in Kraft 19.03.1994 – 30.06.1997 · idF BGBl. Nr. 194/1994 · danach: BGBl. I Nr. 63/1997 § 158↗RIS↗

Paragraph 158,

Nachstehende Handelsgewerbe sind freie Gewerbe (Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3,):

  1. Ziffer eins
    der Kleinhandel mit Milch, Obst, Gemüse, Kartoffeln, Speisepilzen, Butter, Eiern, Schnittblumen, Christbäumen;
  2. Ziffer 2
    der Kleinhandel mit Devotionalien und üblichen Reiseandenken (ausgenommen Lebensmittel sowie solche Devotionalien und Reiseandenken aus Edelmetallen, die der Punzierungspflicht unterliegen);
  3. Ziffer 3
    der Kleinhandel mit vervielfältigten Schriften und vervielfältigten bildlichen Darstellungen, die im Verkehr oder im häuslichen, gesellschaftlichen oder religiösen Leben oder bei der Erwerbstätigkeit ausschließlich als Hilfsmittel dienen;
  4. Ziffer 4
    der Kleinhandel mit Sonderheften von Zeitschriften und Saisonmodeheften, soweit dieser nicht gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 18, vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen ist, ferner mit sogenannten Magazinen und mit Kurzheften erzählenden Inhaltes, in einem Umfang bis zu drei Druckbogen;
  5. Ziffer 5
    der Kleinhandel mit Brennstoffen und Brennmaterial;
  6. Ziffer 6
    der Verkauf von Pommes frites, Langos, Kartoffelpuffern, gebratenen Kartoffeln und gebratenen Früchten auf der Straße;
  7. Ziffer 7
    die Tätigkeit der Marktfahrer.