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BGBl. Nr. 194/1994

kundgemacht 18.03.1994 RIS↗
194. Kundmachung: Wiederverlautbarung der Gewerbeordnung 1973
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Gewerbeordnung 1973 wiederverlautbart wird
Kundmachung BGBl. Nr. 194/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) neu § 0↗RIS↗
§ 16neu
in Kraft 19.03.1994 – 30.06.1996 · idF BGBl. Nr. 194/1994 · danach: BGBl. I Nr. 10/1997 § 16↗RIS↗

4. Besondere Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben
Befähigungsnachweis

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Voraussetzung für die Ausübung von Handwerken (Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins,) und von gebundenen Gewerben (Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2,) ist ferner der Nachweis der Befähigung.
  2. Absatz 2,Unter Befähigungsnachweis ist der Nachweis zu verstehen, daß der Einschreiter die fachlichen einschließlich der kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, um die dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen Tätigkeiten selbständig ausführen zu können.
  3. Absatz 3,Die Befähigung zum Ausbilden von Lehrlingen wird bezüglich der durch Absatz 2, nicht erfaßten, im Paragraph 29 a, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, in der Fassung der Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978, Bundesgesetzblatt Nr. 232, festgelegten Kenntnisse durch die erfolgreiche Ablegung der Ausbilderprüfung (Paragraphen 29 a, ff des Berufsausbildungsgesetzes, Paragraphen 23 a und 350 bis 352 a dieses Bundesgesetzes) nachgewiesen.