Absatz eins,Der Bewerber um eine Bewilligung für das Gewerbe der Pfandleiher hat der zur Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde eine Geschäftsordnung zur Genehmigung vorzulegen, in der die für die Ausübung des Gewerbes aufgestellten Bedingungen und die Richtlinien für die Ermittlung der Höhe des vom Gewerbetreibenden für seine Tätigkeit zu beanspruchenden Entgeltes enthalten sein müssen.
BGBl. Nr. 194/1994
194. Kundmachung: Wiederverlautbarung der Gewerbeordnung 1973
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Gewerbeordnung 1973 wiederverlautbart wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 235neu
Geschäftsordnung
Paragraph 235,
- Absatz 2,Die Geschäftsordnung ist zu genehmigen, wenn ihre Bestimmungen die ordnungsgemäße Ausübung des Gewerbes sicherstellen und die Interessen der Verpfänder wahren.
- Absatz 3,Jede Änderung der Geschäftsordung Anmerkung, richtig: Geschäftsordnung) bedarf der vorherigen Genehmigung der zur Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde.
- Absatz 4,Die genehmigte Geschäftsordnung ist in den für den Verkehr mit Kunden bestimmten Geschäftsräumen ersichtlich zu machen.
- Absatz 5,Vor Genehmigung der Geschäftsordung Anmerkung, richtig: Geschäftsordnung) darf das Gewerbe nicht ausgeübt werden.