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BGBl. Nr. 194/1994

kundgemacht 18.03.1994 RIS↗
194. Kundmachung: Wiederverlautbarung der Gewerbeordnung 1973
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Gewerbeordnung 1973 wiederverlautbart wird
Kundmachung BGBl. Nr. 194/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) neu § 0↗RIS↗
§ 236neu
in Kraft 19.03.1994 – 30.06.1997 · idF BGBl. Nr. 194/1994 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 63/1997 § 236↗RIS↗

Auskunftspflicht

Paragraph 236,

Die Pfandleiher sind verpflichtet,

  1. Ziffer eins
    über die Auskunftspflicht des Paragraph 338, hinaus auch den Sicherheitsbehörden während der Geschäftsstunden die Nachschau in den Geschäftslokalen zu ermöglichen, Beweismittel vorzulegen, Einsicht in die Pfandleihbücher zu gewähren und die für die Überprüfung notwendigen Auskünfte zu erteilen,
  2. Ziffer 2
    die ihnen zugekommenen Mitteilungen über verlorene, vergessene, zurückgelassene oder dem rechtmäßigen Besitzer widerrechtlich entzogene Gegenstände geordnet und nachschaubereit aufzubewahren,
  3. Ziffer 3
    Privatpersonen gegenüber Stillschweigen über die Personen, mit denen Pfandgeschäfte abgeschlossen wurden, zu wahren.