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BGBl. Nr. 194/1994

kundgemacht 18.03.1994 RIS↗
194. Kundmachung: Wiederverlautbarung der Gewerbeordnung 1973
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Gewerbeordnung 1973 wiederverlautbart wird
Kundmachung BGBl. Nr. 194/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) neu § 0↗RIS↗
§ 365aneu
in Kraft 19.03.1994 – 30.06.1996 · idF BGBl. Nr. 194/1994 · danach: BGBl. I Nr. 10/1997 § 365a↗RIS↗

p) Schutzklauselverfahren

Paragraph 365 a,

  1. Absatz eins,Die Gewerbebehörden haben dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten alle gemäß Paragraph 360, gesetzten Maßnahmen und alle gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 5 bis 7 verhängten Strafen betreffend die nicht den grundlegenden Sicherheitsanforderungen einer Verordnung gemäß Paragraph 69, Absatz eins, oder Paragraph 71, entsprechenden Produkte, Maschinen, Geräte, Ausrüstungen oder deren Teile oder Zubehör umgehend mitzuteilen.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat unverzüglich die auf Grund der internationalen Verträge vorgesehenen Stellen von diesen Maßnahmen zu unterrichten und die Entscheidung zu begründen. Insbesondere ist diesen Stellen auch mitzuteilen, ob die Abweichung von den grundlegenden Sicherheitsanforderungen
    1. Litera a
      auf die Nichterfüllung der festgelegten grundlegenden Sicherheitsanforderungen,
    2. Litera b
      auf die mangelhafte Anwendung einschlägiger harmonisierter Europäischer Normen,
    3. Litera c
      auf einen Mangel der einschlägigen harmonisierten Europäischen Normen selbst zurückzuführen ist.