BGBl. Nr. 194/1994
194. Kundmachung: Wiederverlautbarung der Gewerbeordnung 1973
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Gewerbeordnung 1973 wiederverlautbart wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 373aneu
römisch sechs. Hauptstück
EWR-Anpassungsbestimmungen
Paragraph 373 a,
Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf Staatsangehörige der EWR-Vertragsparteien nach Maßgabe der in diesem Hauptstück normierten Abweichungen anzuwenden.