BGBl. Nr. 194/1994
194. Kundmachung: Wiederverlautbarung der Gewerbeordnung 1973
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Gewerbeordnung 1973 wiederverlautbart wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 373bneu
Paragraph 373 b,
Für Staatsangehörige der EWR-Vertragsparteien entfällt der Nachweis der Gegenseitigkeit gemäß Paragraph 14, Absatz eins,