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BGBl. Nr. 194/1994

kundgemacht 18.03.1994 RIS↗
194. Kundmachung: Wiederverlautbarung der Gewerbeordnung 1973
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Gewerbeordnung 1973 wiederverlautbart wird
Kundmachung BGBl. Nr. 194/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) neu § 0↗RIS↗
§ 42neu
in Kraft 19.03.1994 – 26.02.2008 · idF BGBl. Nr. 194/1994 · danach: BGBl. I Nr. 42/2008 § 42↗RIS↗

Paragraph 42,

  1. Absatz eins,Das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft entsteht mit dem Ableben des Gewerbeinhabers. Der Vertreter der Verlassenschaft hat jedoch ohne unnötigen Aufschub der Bezirksverwaltungsbehörde den Fortbetrieb anzuzeigen (Paragraph 345, Absatz 2,).
  2. Absatz 2,Das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft endet:
    1. Ziffer eins
      mit der Beendigung der Verlassenschaftsabhandlung durch Einantwortung;
    2. Ziffer 2
      mit dem Zeitpunkt der Übernahme des Gewerbebetriebes durch den Vermächtnisnehmer oder durch den auf den Todesfall Beschenkten;
    3. Ziffer 3
      mit der Verständigung der Erben und Noterben, daß eine Verlassenschaftsabhandlung von Amts wegen nicht eingeleitet wird;
    4. Ziffer 4
      mit der Überlassung des Nachlasses an Zahlungs Statt;
    5. Ziffer 5
      mit der Eröffnung des Konkurses über die Verlassenschaft oder
    6. Ziffer 6
      mit dem Zeitpunkt, in dem der Gewerbebetrieb des Gewerbeinhabers auf Grund einer Verfügung des Verlassenschaftsgerichtes ganz oder teilweise in den rechtlichen Besitz eines Rechtsnachfolgers von Todes wegen übergeht.