mit dem Tod der natürlichen Person, im Falle von Fortbetrieben (Paragraphen 41 bis 45) erst mit der Endigung des Fortbetriebsrechtes;
BGBl. Nr. 194/1994
194. Kundmachung: Wiederverlautbarung der Gewerbeordnung 1973
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Gewerbeordnung 1973 wiederverlautbart wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 85neu
9. Endigung und Ruhen der Gewerbeberechtigungen
Paragraph 85,
Die Gewerbeberechtigung endigt:
- Ziffer eins
- Ziffer 2wenn die Eintragung einer Personengesellschaft des Handelsrechtes in das Firmenbuch versagt worden ist oder die Personengesellschaft der Behörde nicht innerhalb der gesetzten Frist die Eintragung in das Firmenbuch nachgewiesen hat (Paragraph 10,);
- Ziffer 3mit dem Untergang der juristischen Person (Paragraph 11, Absatz eins,);
- Ziffer 4nach Maßgabe des Paragraph 11, Absatz 2, mit der Auflösung der Personengesellschaft des Handelsrechtes, wenn keine Liquidation stattfindet, sonst im Zeitpunkt der Beendigung der Liquidation;
- Ziffer 5mit Ablauf von sechs Monaten nach dem Ausscheiden des letzten Mitgesellschafters aus einer Personengesellschaft des Handelsrechtes, wenn deren Gewerbe von einem der Gesellschafter weiter ausgeübt wird und nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden des letzten Mitgesellschafters ein Gesellschafter in das Geschäft eintritt (Paragraph 11, Absatz 3,);
- Ziffer 6nach Ablauf von sechs Monaten nach der Eintragung eines der im Paragraph 11, Absatz 4, angeführten rechtserheblichen Umstände in das Firmenbuch, wenn der Nachfolgeunternehmer (Rechtsnachfolger) die Anzeige gemäß Paragraph 11, Absatz 5, unterlassen oder im Fall des Paragraph 11, Absatz 5, letzter Satz kein Geschäftsführer oder Pächter innerhalb dieser Frist bestellt wurde;
- Ziffer 7mit der Zurücklegung der Gewerbeberechtigung, im Falle von Fortbetrieben gemäß Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 mit der Zurücklegung des Fortbetriebsrechtes;
- Ziffer 8mit der Entziehung der Gewerbeberechtigung durch die Behörde (Paragraphen 87, 88 und 91);
- Ziffer 9durch das Urteil eines Gerichtes (Paragraph 90,);
- Ziffer 10mit der Untersagung der Ausübung des in der Form eines Industriebetriebes angemeldeten Gewerbes (Paragraph 347, Absatz eins,);
- Ziffer 11mit der Nichtigerklärung eines Bescheides (Paragraph 363, Absatz eins,) oder in den sonst gesetzlich vorgesehen Fällen;
- Ziffer 12mit Zeitablauf oder mit Eintritt einer auflösenden Bedingung.