Absatz eins,Einer Gewerbeberechtigung für das Handwerk der Bodenleger (Paragraph 94, Ziffer 2,) bedarf es unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender für das Verlegen von Belägen an Boden, Wand und Decke mit Ausnahme des Verlegens von Kunststein-, Naturstein- und keramischen Belägen, Tapeten und Wandbespannungen sowie für die Herstellung des hiefür notwendigen Untergrundes.
BGBl. Nr. 194/1994
194. Kundmachung: Wiederverlautbarung der Gewerbeordnung 1973
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Gewerbeordnung 1973 wiederverlautbart wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 98neu
Bodenleger
Paragraph 98,
- Absatz 2,Bodenleger sind unbeschadet der Rechte der Tischler auch berechtigt, Parkettböden zu verlegen, abzuschleifen und zu versiegeln.