BGBl. Nr. 194/1994
194. Kundmachung: Wiederverlautbarung der Gewerbeordnung 1973
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Gewerbeordnung 1973 wiederverlautbart wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 99neu
Färber
Paragraph 99,
Kein Handwerk gemäß Paragraph 94, Ziffer 57, ist unbeschadet der Rechte der Färber die Übernahme von Arbeiten für das Handwerk der Färber.