Absatz eins,Ein Mitglied des Beirates (Stellvertreter) ist von seinem Amt zu entheben:
- Ziffer einswenn die im Paragraph 440 a, Absatz 2, genannten Bedingungen nicht mehr zutreffen;
- Ziffer 2wenn einer der im Paragraph 440 a, Absatz 4, bezeichneten Ausschließungsgründe nach der Bestellung eingetreten ist.
Überdies findet Paragraph 423, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 Anwendung.