Absatz eins,Die Generalversammlung hat unter Berücksichtigung des sachlichen und örtlichen Wirkungskreises des Versicherungsträgers die Zahl der Mitglieder des Beirates festzusetzen; sie muß durch sechs teilbar sein und darf 18 nicht übersteigen.
BGBl. Nr. 20/1994
20. Bundesgesetz: 52. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird (52. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 440eneu
Zusammensetzung des Beirates
Paragraph 440 e,
- Absatz 2,Die Mitglieder des Beirates setzen sich zusammen zu
- Ziffer einsje zwei Sechsteln aus Vertretern der im Paragraph 440 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 bezeichneten Gruppen,
- Ziffer 2je einem Sechstel aus Vertretern der im Paragraph 440 a, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 bezeichneten Gruppen.