BGBl. Nr. 20/1994
20. Bundesgesetz: 52. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird (52. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 442bneu
Aufgaben des Verbandspräsidiums
Paragraph 442 b,
Dem Verbandspräsidium obliegt in den im Paragraph 442 a, Absatz 2, Ziffer 2, angeführten Gegenständen die Antragstellung an die Verbandskonferenz gemäß einem Vorschlag durch den Präsidenten, der die Grundsätze und den Zeitrahmen der Ausarbeitung des Antrages zu enthalten hat.