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BGBl. Nr. 20/1994

kundgemacht 11.01.1994 RIS↗Parlament↗
20. Bundesgesetz: 52. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird (52. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz)
Kundmachung BGBl. Nr. 20/1994× zu ASVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) 56 § 0↗RIS↗
§ 446neu
in Kraft 01.01.1994 – 31.08.2002 · idF BGBl. Nr. 20/1994 · danach: BGBl. I Nr. 140/2002 § 446↗RIS↗

Vermögensanlage.

Paragraph 446,

  1. Absatz eins,Die zur Anlage verfügbaren Mittel der Versicherungsträger (des Hauptverbandes) sind zinsbringend anzulegen. Sie dürfen unbeschadet des Absatz 3 und des Paragraph 447, nur angelegt werden:
    1. Ziffer eins
      in mündelsicheren, inländischen Wertpapieren;
    2. Ziffer 2
      in Darlehen, die nach den Bestimmungen des Paragraph 230 c, ABGB zur Anlegung von Mündelgeld geeignet sind;
    3. Ziffer 3
      in inländischen Liegenschaften, wenn deren Erwerb nach den Bestimmungen des Paragraph 230 d, ABGB zur Anlegung von Mündelgeld geeignet ist;
    4. Ziffer 4
      in Einlagen bei Kreditunternehmen, die nach Art und Umfang ihres Geschäftsbetriebes, dem Verhältnis ihrer Eigenmittel zu den Gesamtverbindlichkeiten oder zufolge einer bestehenden besonderen Haftung ausreichende Sicherheit bieten.
  2. Absatz 2,Die Träger der Unfall- und Pensionsversicherung haben die zur Anlage nach Absatz eins, bestimmten Mittel auf die einzelnen Länder entsprechend verteilt anzulegen.
  3. Absatz 3,Beschlüsse der Verwaltungskörper über von den Vorschriften der Absatz eins und 2 abweichende Vermögensanlagen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Bundesministers für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Gegenstand solcher Beschlüsse können sowohl konkrete Vermögensanlagen in einem einzelnen Fall als auch durch gemeinsame Gruppenmerkmale gekennzeichnete und voraussichtlich vorzunehmende Vermögensanlagen sein; letzterenfalls sind die wesentlichen Gruppenmerkmale (zB die Art und die sonstigen näheren Umstände der beabsichtigten Vermögensanlagen, insbesondere auch der vorzusehende Mindestertrag) im Beschlußwortlaut festzulegen.