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BGBl. Nr. 20/1994

kundgemacht 11.01.1994 RIS↗Parlament↗
20. Bundesgesetz: 52. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird (52. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz)
Kundmachung BGBl. Nr. 20/1994× zu ASVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) 56 § 0↗RIS↗
§ 450neu
in Kraft 01.01.1994 – 30.04.2003 · idF BGBl. Nr. 20/1994 · danach: BGBl. I Nr. 71/2003 § 450↗RIS↗

Entscheidungsbefugnis

Paragraph 450,

  1. Absatz eins,Die oberste Aufsichtsbehörde hat vorbehaltlich der gesetzlichen Bestimmungen über die Zuständigkeit anderer Stellen und unbeschadet der Rechte Dritter bei Streit über Rechte und Pflichten der Verwaltungskörper und deren Mitglieder sowie über die Auslegung der Satzung zu entscheiden.
  2. Absatz 2,Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, wenn ein Träger der Krankenversicherung seiner Verpflichtung zur Abfuhr der anderen Stellen gebührenden Beiträge oder zur Weiterleitung der für fremde Rechnung eingehobenen Beiträge, Umlagen und dergleichen nicht nachkommt, die zur Sicherstellung der pünktlichen Abfuhr erforderlichen Veranlassungen namens des säumigen Trägers der Krankenversicherung selbst zu treffen.