Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 211/1994

kundgemacht 22.03.1994 RIS↗
211. Bundesgesetz: Gebrauchsmustergesetz — GMG
Bundesgesetz über den Schutz von Gebrauchsmustern (Gebrauchsmustergesetz — GMG)
Kundmachung BGBl. Nr. 211/1994× zu GMG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gebrauchsmustergesetz (GMG) neu § 0↗RIS↗
§ 27neu
in Kraft 01.04.1994 – 30.06.2005 · idF BGBl. Nr. 211/1994 · danach: BGBl. I Nr. 149/2004 § 27↗RIS↗

Beschleunigte Veröffentlichung und Registrierung

Paragraph 27, (1) Der Anmelder kann die sofortige, vom Zeitpunkt der Fertigstellung des Recherchenberichtes unabhängige Veröffentlichung und Registrierung des Gebrauchsmusters beantragen. Dieser Antrag kann bis zum Tag vor Zustellung des Recherchenberichtes gestellt werden. Gleichzeitig mit dem Antrag ist die Zahlung der Veröffentlichungsgebühr (Paragraph 46, Absatz 2,) und der Zuschlagsgebühr für die beschleunigte Veröffentlichung und Registrierung (Paragraph 46, Absatz 3,) ordnungsgemäß nachzuweisen (Paragraph 49,), andernfalls gilt der Antrag als nicht gestellt.

  1. Absatz 2,Bestehen auf Grund der Gesetzmäßigkeitsprüfung (Paragraph 18,) gegen die Veröffentlichung und Registrierung keine Bedenken, sind die Veröffentlichung des Gebrauchsmusters im Gebrauchsmusterblatt (Paragraph 23,) und seine Registrierung im Gebrauchsmusterregister (Paragraph 24,) sofort zu verfügen.
  2. Absatz 3,Ist zum Zeitpunkt der Veröffentlichung und Registrierung des Gebrauchsmusters der Recherchenbericht noch nicht fertiggestellt, wird dieser nicht in die Gebrauchsmusterschrift (Paragraph 25,) aufgenommen, sondern gesondert ausgegeben. Der Recherchenbericht wird dem Gebrauchsmusterinhaber übermittelt.