Absatz eins,Dingliche Rechte an Gebrauchsmustern sowie das Gebrauchsmuster selbst im Fall seiner Übertragung (Paragraph 10,) werden mit der Eintragung in das Gebrauchsmusterregister erworben.
BGBl. Nr. 211/1994
211. Bundesgesetz: Gebrauchsmustergesetz — GMG
Bundesgesetz über den Schutz von Gebrauchsmustern (Gebrauchsmustergesetz — GMG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 32neu
Paragraph 32,
- Absatz 2,Mit dem Antrag auf Eintragung ist die Urkunde, auf Grund der die Eintragung geschehen soll, in Urschrift oder in ordnungsgemäß beglaubigter Abschrift vorzulegen. Wenn die Urkunde keine öffentliche ist, muß sie mit der ordnungsgemäß beglaubigten Unterschrift des über sein Recht Verfügenden versehen sein.
- Absatz 3,Rechtsstreitigkeiten, die Gebrauchsmuster betreffen, sind auf Antrag im Gebrauchsmusterregister einzutragen (Streitanmerkung).
- Absatz 4,Im übrigen sind Paragraph 43, Absatz 2, 3, 4, 5 und 7 (Eintragungen in das Patentregister), Paragraph 44, (Belastungen) und Paragraph 45, Absatz 2, (Streitanmerkungen) des Patentgesetzes 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 259, sinngemäß anzuwenden.
- Absatz 5,Auf die Übertragung des Rechtes aus der Anmeldung eines Gebrauchsmusters sind der Absatz 2, sowie Paragraph 43, Absatz 5 und 7 des Patentgesetzes 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 259, sinngemäß anzuwenden.