die Technische Abteilung für das Anmeldeverfahren, die Erstellung des Recherchenberichtes und die Kenntnisnahme eines Verzichts auf ein Gebrauchsmuster;
BGBl. Nr. 211/1994
211. Bundesgesetz: Gebrauchsmustergesetz — GMG
Bundesgesetz über den Schutz von Gebrauchsmustern (Gebrauchsmustergesetz — GMG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 33neu
römisch fünf. ZUSTÄNDIGKEIT UND VERFAHREN
Allgemeines
Paragraph 33, (1) Zur Beschlußfassung und zu den sonstigen Erledigungen in Angelegenheiten des Gebrauchsmusterschutzes ist, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Patentamt zuständig. Im Patentamt sind zuständig:
- Ziffer eins
- Ziffer 2die Rechtsabteilung für das Verfahren in Angelegenheiten, die sich auf die Übertragung des Rechtes aus der Gebrauchsmusteranmeldung, auf andere rechtliche Verfügungen über ein solches Recht, auf registrierte Gebrauchsmuster - mit Ausnahme der Erstellung des Recherchenberichtes und der Kenntnisnahme eines Verzichts auf ein Gebrauchsmuster - oder auf Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beziehen, soweit nicht die Beschwerde- oder die Nichtigkeitsabteilung zuständig ist;
- Ziffer 3die Beschwerdeabteilung für das Beschwerdeverfahren;
- Ziffer 4die Nichtigkeitsabteilung für das Verfahren über Anträge auf Nichtigerklärung, Aberkennung, Abhängigerklärung, auf Nennung als Erfinder, auf Anerkennung des Vorbenützerrechtes und über Feststellungsanträge;
- Ziffer 5die Präsidialabteilung für die Bearbeitung der dem Präsidenten vorbehaltenen Angelegenheiten.
- Absatz 2,Die Paragraphen 51 bis 56, 57 Absatz 2,, Paragraphen 57 b bis 59, 60 Absatz eins, 2, 4 und 5, Paragraphen 61, 64, 66 bis 69, 76 Absatz eins, 4 und 5, Paragraphen 77 bis 79, 82 bis 86, 126 bis 137 des Patentgesetzes 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 259, sind sinngemäß anzuwenden.