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BGBl. Nr. 211/1994

kundgemacht 22.03.1994 RIS↗
211. Bundesgesetz: Gebrauchsmustergesetz — GMG
Bundesgesetz über den Schutz von Gebrauchsmustern (Gebrauchsmustergesetz — GMG)
Kundmachung BGBl. Nr. 211/1994× zu GMG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gebrauchsmustergesetz (GMG) neu § 0↗RIS↗
§ 36neu
in Kraft 01.04.1994 – 30.06.2005 · idF BGBl. Nr. 211/1994 · danach: BGBl. I Nr. 149/2004 § 36↗RIS↗

Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung

Paragraph 36, (1) Die Nichtigkeitsabteilung verhandelt über die im Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 4, genannten Anträge und Ansprüche vorbehaltlich Absatz 3, in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 112 bis 125 des Patentgesetzes 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 259, in Senaten, die jeweils aus zwei rechtskundigen und drei fachtechnischen Mitgliedern bestehen.

  1. Absatz 2,Die Vorsitzenden der Nichtigkeitsabteilung müssen rechtskundig sein. Für Zwischenentscheidungen in der Nichtigkeitsabteilung genügt die Anwesenheit von drei Mitgliedern.
  2. Absatz 3,Bringt der Gebrauchsmusterinhaber bei einem Antrag auf Nichtigerklärung des Gebrauchsmusters (Paragraph 28,) innerhalb der ihm gemäß Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 115, Absatz 2, des Patentgesetzes 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 259, eingeräumten Frist keine Gegenschrift ein, hat die Nichtigkeitsabteilung das Gebrauchsmuster im beantragten Umfang nichtig zu erklären.