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BGBl. Nr. 211/1994

kundgemacht 22.03.1994 RIS↗
211. Bundesgesetz: Gebrauchsmustergesetz — GMG
Bundesgesetz über den Schutz von Gebrauchsmustern (Gebrauchsmustergesetz — GMG)
Kundmachung BGBl. Nr. 211/1994× zu GMG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gebrauchsmustergesetz (GMG) neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft 01.04.1994 – 31.01.1999 · idF BGBl. Nr. 211/1994 · danach: BGBl. I Nr. 175/1998 § 4↗RIS↗

Wirkung

Paragraph 4, (1) Das Gebrauchsmuster berechtigt den Gebrauchsmusterinhaber, andere davon auszuschließen, den Gegenstand der Erfindung betriebsmäßig herzustellen, in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen; bei einem Verfahren erstreckt sich die Wirkung auch auf die durch dieses Verfahren unmittelbar hergestellten Gegenstände.

  1. Absatz 2,Der Schutzbereich des Gebrauchsmusters wird durch den Inhalt der geltenden Ansprüche bestimmt. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind zur Auslegung der Ansprüche heranzuziehen. Dabei ist das Protokoll über die Auslegung des Artikel 69, des Europäischen Patentübereinkommens, Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1979,, sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 3,Soweit der Gegenstand eines Gebrauchsmusters einem Monopolrecht des Bundes vorbehalten ist, hat das Gebrauchsmuster gegenüber der Monopolverwaltung keine Wirkung. Die Monopolverwaltung ist befugt, die Erfindung für ihre Bedürfnisse in eigenen oder fremden Betriebsstätten auszunützen.
  3. Absatz 4,Auf Fahrzeuge und auf Einrichtungen an Fahrzeugen, die nur vorübergehend aus Anlaß ihrer Benützung im Verkehr in das Inland gelangen, erstreckt sich die Wirkung eines Gebrauchsmusters nicht.
  4. Absatz 5,Die Paragraphen 24 und 29 des Patentgesetzes 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 259, sind sinngemäß anzuwenden.