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BGBl. Nr. 21/1994

kundgemacht 11.01.1994 RIS↗Parlament↗
21. Bundesgesetz: 20. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz
Bundesgesetz, mit dem das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz geändert wird (20. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz)
Kundmachung BGBl. Nr. 21/1994× zu GSVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) 38 § 0↗RIS↗
§ 199neu
in Kraft 01.01.1994 – 31.12.2019 · idF BGBl. Nr. 21/1994 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2018 § 199↗RIS↗

Ablehnung des Amtes und Recht zur Amtsausübung

Paragraph 199,

  1. Absatz eins,Das Amt eines Versicherungsvertreters (Stellvertreters) darf nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden. Nach mindestens zweijähriger Amtsführung kann eine Wiederbestellung für die nächste Amtsdauer abgelehnt werden.
  2. Absatz 2,Der Versicherungsvertreter (Stellvertreter) hat von der Annahme seiner Bestellung (Paragraph 198,) den Versicherungsträger nachweislich in Kenntnis zu setzen und ist unbeschadet des Paragraph 202, zweiter Satz ab dem Zeitpunkt des Einlangens dieser Mitteilung beim Versicherungsträger zur Ausübung seines Amtes ab dem Zeitpunkt, ab dem er bestellt ist, berechtigt.