Absatz eins,Ein Versicherungsvertreter (Stellvertreter) ist seines Amtes zu entheben:
- Ziffer einswenn Tatsachen bekannt werden, die seine Bestellung ausschließen würden;
- Ziffer 2wenn der Versicherungsvertreter (Stellvertreter) seine Pflichten verletzt;
- Ziffer 3unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 197, Absatz 2, zweiter Satz, wenn ein Versicherungsvertreter (Stellvertreter) seit mehr als drei Monaten aufgehört hat, der Gruppe der Versicherten anzugehören, für die er bestellt wurde;
- Ziffer 4wenn ein wichtiger persönlicher Grund zur Enthebung vorliegt und der Versicherungsvertreter (Stellvertreter) seine Enthebung unter Berufung darauf beantragt;
- Ziffer 5wenn einer der im Paragraph 197, Absatz 6, genannten Ausschließungsgründe nach der Entsendung eingetreten ist.
Vor der Enthebung des Versicherungsvertreters (Stellvertreters) gemäß Ziffer 4, oder 5 ist die zur Entsendung berufene Stelle anzuhören.