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BGBl. Nr. 21/1994

kundgemacht 11.01.1994 RIS↗Parlament↗
21. Bundesgesetz: 20. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz
Bundesgesetz, mit dem das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz geändert wird (20. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz)
Kundmachung BGBl. Nr. 21/1994× zu GSVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) 38 § 0↗RIS↗
§ 206neu
in Kraft 01.01.1994 – 31.12.2019 · idF BGBl. Nr. 21/1994 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2018 § 206↗RIS↗

ABSCHNITT römisch drei
Aufgaben der Verwaltungskörper

Aufgaben der Generalversammlung

Paragraph 206,

  1. Absatz eins,Die Generalversammlung hat jährlich mindestens einmal zusammenzutreten. Sie ist vom Vorstand einzuberufen. Ihr ist vorbehalten:
    1. Ziffer eins
      die Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag (Haushaltsplan);
    2. Ziffer 2
      die Beschlußfassung über den aus dem Rechnungsabschluß und den Statistischen Nachweisungen bestehenden Jahresbericht des Vorstandes und über dessen Entlastung;
    3. Ziffer 3
      die Beschlußfassung über allfällige Zuweisungen an den Unterstützungsfonds;
    4. Ziffer 4
      die Beschlußfassung über die Satzung und deren Änderung;
    5. Ziffer 5
      die Entscheidung über die Verfolgung von Ansprüchen, die dem Versicherungsträger gegen Mitglieder der Verwaltungskörper aus deren Amtsführung erwachsen, und die Bestellung der zur Verfolgung dieser Ansprüche Beauftragten;
    6. Ziffer 6
      die Beschlußfassung über die Zahl der Mitglieder des Beirates und deren Bestellung.
  2. Absatz 2,Über die im Absatz eins, Ziffer 2 und 4 genannten Gegenstände kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gültig Beschluß gefaßt werden. Die Aufsichtsbehörde kann eine vorläufige Verfügung treffen, wenn innerhalb einer von ihr festgesetzten Frist ein gültiger Beschluß der Generalversammlung über die Satzung und deren Änderung nicht zustande kommt. Die vorläufige Verfügung der Aufsichtsbehörde tritt außer Kraft, sobald ein gesetzmäßiger gültiger Beschluß der Generalversammlung über die Satzung bzw. deren Änderung gefaßt und der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis gebracht worden ist. Bei Ablehnung der Entlastung hat die Aufsichtsbehörde zu entscheiden.