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BGBl. Nr. 21/1994

kundgemacht 11.01.1994 RIS↗Parlament↗
21. Bundesgesetz: 20. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz
Bundesgesetz, mit dem das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz geändert wird (20. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz)
Kundmachung BGBl. Nr. 21/1994× zu GSVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) 38 § 0↗RIS↗
§ 214aneu
in Kraft 01.01.1994 – 31.12.2019 · idF BGBl. Nr. 21/1994 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2018 § 214a↗RIS↗

Pflichten der Beiratsmitglieder

Paragraph 214 a,

  1. Absatz eins,Den Mitgliedern des Beirates obliegt es,
    1. Ziffer eins
      zum Zwecke der Information und Vertretung im sozialversicherungsrechtlichen Bereich Verbindung zu möglichst vielen Mitgliedern jenes Personenkreises aufzunehmen, als dessen Vertreter sie bestellt worden sind, und
    2. Ziffer 2
      an den Sitzungen des Beirates teilzunehmen und dabei unter Bedachtnahme auf die Aufgaben des Versicherungsträgers die sozialversicherungsrechtlichen Interessen des von ihnen zu vertretenden Personenkreises durch die Anregung von und die Teilnahme an darauf abzielenden Erörterungen sowie die Einbringung entsprechender Anträge an den Beirat wahrzunehmen.
  2. Absatz 2,Paragraph 201, erster und zweiter Satz ist anzuwenden.