Absatz eins,Ein Mitglied des Beirates (Stellvertreter) ist von seinem Amt zu entheben:
- Ziffer einswenn die im Paragraph 214, Absatz 2, genannten Bedingungen nicht mehr zutreffen;
- Ziffer 2wenn einer der im Paragraph 214, Absatz 3, bezeichneten Ausschließungsgründe nach der Bestellung eingetreten ist.