Absatz eins,Die Generalversammlung hat unter Berücksichtigung des sachlichen und örtlichen Wirkungskreises des Versicherungsträgers die Zahl der Mitglieder des Beirates festzusetzen; sie muß durch sechs teilbar sein und darf 18 nicht übersteigen.
BGBl. Nr. 21/1994
21. Bundesgesetz: 20. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz
Bundesgesetz, mit dem das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz geändert wird (20. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 214dneu
Zusammensetzung des Beirates
Paragraph 214 d,
- Absatz 2,Die Mitglieder des Beirates setzen sich zusammen zu
- Ziffer einszwei Sechsteln aus Vertretern der im Paragraph 214, Absatz eins, Ziffer eins, bezeichneten Gruppe,
- Ziffer 2drei Sechsteln aus Vertretern der im Paragraph 214, Absatz eins, Ziffer 2, bezeichneten Gruppe,
- Ziffer 3einem Sechstel aus Vertretern der im Paragraph 214, Absatz eins, Ziffer 3, bezeichneten Gruppe.