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BGBl. Nr. 21/1994

kundgemacht 11.01.1994 RIS↗Parlament↗
21. Bundesgesetz: 20. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz
Bundesgesetz, mit dem das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz geändert wird (20. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz)
Kundmachung BGBl. Nr. 21/1994× zu GSVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) 38 § 0↗RIS↗
§ 218neu
in Kraft 01.01.1994 – 31.08.2002 · idF BGBl. Nr. 21/1994 · danach: BGBl. I Nr. 141/2002 § 218↗RIS↗

Vermögensanlage

Paragraph 218,

  1. Absatz eins,Die zur Anlage verfügbaren Mittel des Versicherungsträgers sind zinsbringend anzulegen. Sie dürfen unbeschadet des Absatz 3 und des Paragraph 219, nur angelegt werden:
    1. Ziffer eins
      in mündelsicheren, inländischen Wertpapieren;
    2. Ziffer 2
      in Darlehen, die nach den Bestimmungen des Paragraph 230 c, ABGB zur Anlegung von Mündelgeld geeignet sind;
    3. Ziffer 3
      in inländischen Liegenschaften, wenn deren Erwerb nach den Bestimmungen des Paragraph 230 d, ABGB zur Anlegung von Mündelgeld geeignet ist;
    4. Ziffer 4
      in Einlagen bei Kreditunternehmen, die nach Art und Umfang ihres Geschäftsbetriebes, dem Verhältnis ihrer Eigenmittel zu den Gesamtverbindlichkeiten oder zufolge einer bestehenden besonderen Haftung ausreichende Sicherheit bieten.
  2. Absatz 2,Der Versicherungsträger hat die zur Anlage gemäß Absatz eins, bestimmten Mittel auf die einzelnen Länder entsprechend verteilt anzulegen.
  3. Absatz 3,Beschlüsse der Verwaltungskörper über von den Vorschriften der Absatz eins und 2 abweichende Vermögensanlagen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Bundesministers für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Gegenstand solcher Beschlüsse können sowohl konkrete Vermögensanlagen in einem einzelnen Fall als auch durch gemeinsame Gruppenmerkmale gekennzeichnete und voraussichtlich vorzunehmende Vermögensanlagen sein; letzterenfalls sind die wesentlichen Gruppenmerkmale (zB die Art und die sonstigen näheren Umstände der beabsichtigten Vermögensanlagen, insbesondere auch der vorzusehende Mindestertrag) im Beschlußwortlaut festzulegen.