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BGBl. Nr. 21/1994

kundgemacht 11.01.1994 RIS↗Parlament↗
21. Bundesgesetz: 20. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz
Bundesgesetz, mit dem das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz geändert wird (20. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz)
Kundmachung BGBl. Nr. 21/1994× zu GSVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) 38 § 0↗RIS↗
§ 221neu
in Kraft 01.01.1994 – 30.04.2003 · idF BGBl. Nr. 21/1994 · danach: BGBl. I Nr. 71/2003 § 221↗RIS↗

Aufgaben der Aufsicht

Paragraph 221,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Arbeit und Soziales als Aufsichtsbehörde hat die Gebarung des Versicherungsträgers zu überwachen und darauf hinzuwirken, daß im Zuge dieser Gebarung nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird. Er kann seine Aufsicht auf Fragen der Zweckmäßigkeit erstrecken; er soll sich in diesem Falle auf wichtige Fragen beschränken und in das Eigenleben und die Selbstverantwortung des Versicherungsträgers nicht unnötig eingreifen. Die Aufsichtsbehörde kann in Ausübung des Aufsichtsrechtes Beschlüsse der Verwaltungskörper aufheben.
  2. Absatz 2,Dem Bundesminister für Arbeit und Soziales als Aufsichtsbehörde und dem Bundesminister für Finanzen sind auf Verlangen alle Bücher, Rechnungen, Belege, Urkunden, Wertpapiere, Schriften und sonstige Bestände vorzulegen und alle zur Ausübung des Aufsichtsrechtes geforderten Mitteilungen zu machen; alle Verlautbarungen sind den Bundesministern für Arbeit und Soziales und für Finanzen unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann die Satzung und Krankenordnung jederzeit überprüfen und Änderungen solcher Bestimmungen verlangen, die mit dem Gesetz in Widerspruch stehen oder dem Zwecke der Versicherung zuwiderlaufen. Wird diesem Verlangen nicht binnen drei Monaten entsprochen, so kann er die erforderlichen Verfügungen von Amts wegen treffen.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Arbeit und Soziales als Aufsichtsbehörde kann verlangen, daß die Verwaltungskörper mit einer bestimmten Tagesordnung zu Sitzungen einberufen werden. Wird dem nicht entsprochen, so kann er die Sitzungen selbst anberaumen und die Verhandlungen leiten. Er kann zu allen Sitzungen Vertreter entsenden, denen beratende Stimme zukommt. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales, der mit der Aufsicht betraute Bedienstete der Aufsichtsbehörde und der Vertreter des Bundesministers für Finanzen sind von jeder Sitzung der Verwaltungskörper ebenso in Kenntnis zu setzen wie die Mitglieder dieser Verwaltungskörper; es sind ihnen auch die diesen zur Verfügung gestellten Behelfe (Tagesordnung, Ausweise, Berichte und andere Behelfe) zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Arbeit und Soziales als Aufsichtsbehörde und der Bundesminister für Finanzen, letzterer zur Wahrung der finanziellen Interessen des Bundes, sind berechtigt, den Versicherungsträger amtlichen Untersuchungen zu unterziehen, wobei sie sich bei Untersuchungen des Versicherungsträgers der Mitwirkung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger sowie geeigneter Sachverständiger bedienen können.