Absatz eins,Ein Versicherungsvertreter (Stellvertreter) ist seines Amtes zu entheben:
- Ziffer einswenn Tatsachen bekannt werden, die seine Bestellung ausschließen würden;
- Ziffer 2wenn der Versicherungsvertreter (Stellvertreter) seine Pflichten verletzt;
- Ziffer 3unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 185, Absatz 2, zweiter Satz, wenn ein Versicherungsvertreter (Stellvertreter) seit mehr als drei Monaten aufgehört hat, in der Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz versichert zu sein;
- Ziffer 4wenn ein wichtiger persönlicher Grund zur Enthebung vorliegt und der Versicherungsvertreter (Stellvertreter) seine Enthebung unter Berufung darauf beantragt;
- Ziffer 5wenn einer der im Paragraph 185, Absatz 6, genannten Ausschließungsgründe nach der Entsendung eingetreten ist.
Vor der Enthebung des Versicherungsvertreters (Stellvertreters) gemäß Ziffer 4, oder 5 ist die zur Entsendung berufene Stelle anzuhören.